§ 1 Name, Sitz und Rechtsform
  
    - Die Stiftung führt den Namen „Haus der Heimat“(HdH)
-  Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen 
      Rechts und hat ihren 
 Sitz in Trappenkamp.
 
  § 2 Zweck
  
    -  Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar 
      gemeinnützige Zwecke 
 im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der 
      Abgabenordnung.
-  Zweck der Stiftung ist die Beschaffung von Mitteln für 
      das Sudetendeutsche Kulturwerk, Schleswig-Holstein e. V. (SKW) zur Verwirklichung 
      seiner
 steuerbegünstigten Zwecke.
- Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht 
      in erster Linie 
 eigenwirtschaftliche Zwecke.
 
  § 3 Vermögen, Geschäftsjahr
  
    -  Das Vermögen der Stiftung besteht aus Bankguthaben 
      mit einem Zeitwert 
 von insgesamt € 90.000,00 zum 01.07.03. Eine genaue Aufstellung über 
      die
 der Stiftung gewidmeten Vermögenswerte ist als Anlage beigefügt.
-  Die Stiftung erfüllt ihren Zweck aus den Erträgen 
      des Stiftungsvermögens
 und aus den Zuwendungen Dritter.
-  Freie Rücklagen dürfen nur gebildet werden, soweit 
      die Vorschriften des
 steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts dies zulassen. Der Stiftungsvorstand
 kann freie Rücklagen und Zuwendungen Dritter, die nach dem Willen des 
      Zuwendenden zur Erhöhung des Stiftungsvermögens bestimmt sind, 
      dem Stiftungsvermögen zuführen.
-  Niemand wird durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung 
      fremd sind,
 oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt.
-  Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr 
      ist ein
 Rumpfgeschäftsjahr; es beginnt mit der Erteilung der Genehmigung und
 endet am 31. Dezember desselben Kalenderjahres.
 
  § 4 Organ
  
    - Organ der Stiftung ist: der Stiftungsvorstand 
 
 § 5 Anzahl, Berufung, Berufungszeit 
  und Abberufung der Mitglieder des Stiftungsvorstandes
  
    - Der Stiftungsvorstand besteht aus 5 Personen. 
      Er wird von der Hauptversammlung
 des Stifters für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Wiederwahl ist 
      zulässig. Nach Ablauf seiner Amtszeit führt der amtierende Stiftungsvorstand 
      die Geschäfte bis
 zur Wahl des neuen Stiftungsvorstandes fort. Der erste Stiftungsvorstand 
      wird vom Stifter bestellt und besteht aus:
        -  Adolf Baumgartl (als Vorsitzender)
-  Gerhard Selzer (als stellvertretender Vorsitzender)
-  Marion Baumgartl
-  Sonja Sammann
-  Manuela Scholtz
 
-  Der Stiftungsvorstand wählt mit der Mehrheit seiner 
      Mitglieder aus seiner
 Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden für 
      die
 Dauer seiner Amtszeit.
-  Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes können aus wichtigem 
      Grund und
 auch auf Verlangen der für die Stiftungsaufsicht zuständigen Behörde,
 vom Stifter abberufen werden.
-  Scheidet ein Mitglied des Stiftungsvorstandes vor Ablauf 
      der Amtszeit aus
 seinem Amt aus, wählt der Stifter für den Rest der Amtszeit ein
 Ersatzmitglied. Bis zur Ergänzung verringert sich die Anzahl der Mitglieder
 des Stiftungsvorstandes um die Anzahl der ausgeschiedenen Personen.
-  Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes sind ehrenamtlich 
      für die Stiftung
 tätig. Ihnen können ihre notwendigen Auslagen, die durch ihre 
      Tätigkeit für
 die Stiftung entstanden sind, ersetzt werden.
 
 
 § 6 Aufgaben des Stiftungsvorstandes
  
    - Der Stiftungsvorstand hat für die dauernde und nachhaltige 
      Erfüllung des
 Stiftungszwecks zu sorgen. Er führt die Geschäfte der Stiftung.
-  Der Stiftungsvorstand vertritt die Stiftung gerichtlich 
      und außergerichtlich mit
 mindestens 2 seiner Mitglieder. Eines dieser Mitglieder muss der Vorsitzende
 oder der stellvertretende Vorsitzende des Stiftungsvorstandes sein.
 
  § 7 Einberufung, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung des Stiftungsvorstandes
  
    - Der Stiftungsvorstand wird von seinem Vorsitzenden, bei seiner 
      
 Verhinderung von seinem stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich unter 
      Bezeichnung der einzelnen Punkte der Tagesordnung mindestens einmal
 im Kalenderjahr einberufen. Die Ladungsfrist beträgt mindestens 10 
      Tage;
 sie kann im Einvernehmen aller Mitglieder des Stiftungsvorstandes verkürzt
 werden. Der Stiftungsvorstand ist auch einzuberufen, wenn 2 Mitglieder
 unter Angabe des Beratungspunktes es verlangen.
-  Der Stiftungsvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr 
      als die Hälfte seiner
 Mitglieder anwesend ist.
-  Der Stiftungsvorstand beschließt, außer in den 
      Fällen des § 5 Abs. 4 und
 §§ 12 und 13, mit der Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder. Der
 Stiftungsvorstand kann einen Beschluss auch fassen, wenn alle Mitglieder
 ihre Zustimmung schriftlich erteilen (Umlaufverfahren).
- Über die in den Sitzungen des Stiftungsvorstandes gefassten 
      Beschlüsse ist
 eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von dem Vorsitzenden und einem
 weiteren Mitglied zu unterschreiben. Alle Beschlüsse des Stiftungsvorstandes
 sind zu sammeln und während des Bestehens der Stiftung aufzubewahren.
 
  § 8 Satzungsänderung
  
    - Die Änderung der Satzung ist zulässig, 
      wenn  
      
        -  der Stiftungszweck und die Gestaltung der Stiftung nicht 
          oder
 nur unwesentlich geändert werden
 oder
-  dies wegen einer wesentlichen Veränderung gegenüber 
          den im
 Zeitpunkt der Entstehung der Stiftung bestehenden Verhältnissen
 angebracht ist.
 
-  Beschlüsse über eine Satzungsänderung bedürfen 
      der Zustimmung aller 
 Mitglieder des Stiftungsvorstandes sowie der Genehmigung der für die 
      Stiftungsaufsicht zuständigen Behörde.
 
  
  § 9 Umwandlung, Zusammenlegung, Auflösung
  
    -  Der Stiftungszweck kann geändert werden, wenn die der 
      Stiftung gesetzte
 Aufgabe weggefallen ist oder in absehbarer Zeit wegfallen wird.
-  Die Stiftung kann mit einer anderen zu einer neuen Stiftung 
      zusammen-
 gelegt werden, wenn die Erfüllung des Stiftungszwecks nur noch auf 
      diesem
 Weg ganz oder teilweise fortgesetzt werden kann.
-   Die Stiftung kann aufgelöst werden, 
      wenn  
      
        - über 10 Jahre lang keine Leistungen erbracht worden 
          sind
 oder
-  der Stiftungszweck auf unabsehbare Zeit nicht erfüllt 
          werden kann
 
-  In den Fällen der Absätze 1 bis 3 ist die Zustimmung 
      aller Mitglieder des
 Stiftungsvorstandes sowie die Genehmigung der für die Stiftungsaufsicht 
      zuständigen Behörde erforderlich.
 Auch die Zustimmung des Stifters ist einzuholen.
 
 § 10 Vermögensanfall
Im Fall der Auflösung oder Aufhebung der 
  Stiftung oder bei Wegfall des
  steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen an den Stifter, 
  der es ausschließlich
  für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der Abgabenordnung zu verwenden 
  hat.
  Trappenkamp, den 19.06.03 
  Ort, Datum